UVgO - Unterschwellenvergabeordnung
Die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) als Verfahrensordnung für die Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte regelt alle Verfahren bei der Vergabe von öffentlichen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen und Rahmenvereinbarungen, bei welchen der geschätzte Auftragswert netto unterhalb der Schwellenwerte gemäß § 106 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen liegen.
Die Unterschwellenvergabeverordnung (UVgO) ersetzt damit die Bekanntmachung der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen –Teil A (VOL/A) –Ausgabe 2009 –vom 20. November 2009. Als Verfahrensordnung gilt die Unterschwellenverordnung nicht aus sich heraus, sondern muss erst durch die entsprechenden Änderungen der Bundeshaushaltsordnung und der einzelnen Landeshaushaltsordnungen in Kraft gesetzt werden. Auf Bundesebene ist die Unterschwellenvergabeordnung am 02. September 2017 in Kraft getreten.
Auf Landesebene bestehen bezüglich der Umsetzung nach wie vor große Unterschiede. Manche Bundesländer haben sie 1 zu 1 umgesetzt (z.B. Niedersachsen), manche Bundesländer noch gar nicht (z.B. Sachsen) und wieder andere Bundessländer haben den kommunalen Auftraggebern die Anwendung der UVgO nur empfohlen (z.B. Bayern und Baden-Württemberg).
Strukturell orientiert sich die Unterschwellenvergabeordnung an der VgV und kann fast als „kleine Schwester“ der VgV bezeichnet werden. Viele Regelungen sind wortgleich.
Auf der aumass Vergabeplattform können Sie auch Verfahren nach der UVgO rechtskonform durchführen. Weitere Erläuterungen zur Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) finden Sie auch unter der Homepage des bmwi, oder fragen Sie das aumass Service Team.
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