Umsetzungsfristen Europäisch und national
Die Umsetzungsfristen zur eVergabe sind im Wandel. Sie sind in verschiedenen Gesetzen und Verordnungen gefasst und werden zudem in den Ländern zum Teil unterschiedlich gehandhabt.
Wir haben für Sie alle bekannten und relevanten Eckfristen in der aumass Fristentabelle dargestellt.
Zusammengefasst ergibt sich, dass Ausschreibungen und Vergaben in den kommenden Jahren zu 100% auf elektronische Medien umgestellt werden.
Umsetzungsfristen Nationale Verfahren Bauleistungen gem. VOB/A Abschnitt 1
Pflichten und Umsetzungsfristen zur E-Vergabe unter den Schwellenwerten:
Stufe |
Teilprozess Vergabeverfahrens |
Bund Länder und Zentr. |
Kommunen/ Körperschaften, geförderte Träger und zentrale Vergabestellen |
---|---|---|---|
1. Stufe |
Veröffentlichung auf Vergabeunterlagen |
Seit 18.04.2016 |
Wahlmöglichkeit des AG |
2. Stufe |
Kommunikation Entgegennahme von |
Seit 01.04.2017 |
Anfang 2019 |
3. Stufe |
E-Vergabeakte |
Ab 01/2020 |
Ab 01/2020 |
National Bau (öffentlich, beschränkt + freihändig): noch tlw. Wahlmöglichkeit
„kann“: Veröffentlichen + Vergabeunterlagen und Nachträge + Kommunikation
„muss“: Ex Ante, Ex Post
Gesetzgeber gibt hohe Anforderungen an die Dokumentation vor, „cic“ (culpa in contrahendo) falls nicht elektronisch:
Jedes Telefonat ist zu dokumentieren, jede Mail ist streng genommen nicht zulässig. Die Nachweispflicht liegt beim
Auftraggeber. Delegieren der Leistungen an Ingenieure/ Planer ist nicht zulässig.
Bis Mitte 2018 wird die Modernisierung des VOB/A § 11 im Rahmen der Gleichstellung VOB zu UVgO für 01/19 erwartet.
Der Gesetzgeber lässt delegieren der Leistungen an Ingenieure/ Planer über ein E-Vergabeportal zu.
Der Gesetzgeber fordert Ex Ante und Ex Post in digital (weitere Statistikgesetzvorgaben werden in 2018 eingeführt).