Umsetzungsfristen Europäisch und national
Die Umsetzungsfristen zur eVergabe sind im Wandel. Sie sind in verschiedenen Gesetzen und Verordnungen gefasst und werden zudem in den Ländern zum Teil unterschiedlich gehandhabt.
Wir haben für Sie alle bekannten und relevanten Eckfristen in der aumass Fristentabelle dargestellt.
Zusammengefasst ergibt sich, dass Ausschreibungen und Vergaben in den kommenden Jahren zu 100% auf elektronische Medien umgestellt werden.
Umsetzungsfristen EU-weite Verfahren Bau, Liefer- und Dienstleistung gem. VgV, VOB/A Abschnitt 2
Pflichten und Umsetzungsfristen zur E-Vergabe über den Schwellenwerten: (von 18.04.2016 bis 18.10.2018 – > 01.2020 )
Stufen |
Teilprozess des |
Bund, Länder und Zentr. |
Kommunen/Körperschaften, geförderte Träger und zentrale Vergabestellen |
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1. Stufe |
Elektronische Veröffentlichung |
Seit 18.04.2016 |
Seit 18.04.2016 |
2. Stufe |
Kommunikation+ elektronische |
Seit 18.04.2017 |
Ab 18.10.2018 |
3. Stufe |
Vergabeakte vollständig |
Ab 01/2020 |
Ab 01/2020 |
Für EU-weite Bau-, Liefer- und Dienstleistung gilt die eVergabe Pflicht
„muss“: Veröffentlichen + Vergabeunterlagen und Nachträge +
Kommunikation seit 04/16 ( ab 10/18 „muss“: Möglichkeit für digitale
Angebote)
Was sind Umsetzungsfristen?
Über die Umsetzungsfristen wurde geregelt, zu welchen Zeitpunkten welche Punkte der neuen Vergaberichtlinien der EU in nationales Recht übernommen sein müssen. Da es sich von Seiten der EU um Richtlinien handelt, gelten diese nicht unmittelbar, sondern müssen in nationales Recht umgesetzt werden.
Von wem wurden die Umsetzungsfristen festgelegt?
Der Zeitplan für die Umsetzung der eVergabe wurde als Kompromiss von EU-Parlament und EU-Rat festgelegt. Ursprünglich hatte die EU-Kommission eine raschere Umsetzung der eVergabe geplant. Durch ausführliche Verhandlungen zwischen EU-Parlament und EU-Kommission haben sich die Umsetzungsfristen dann aber nach hinten verschoben.
Wo sind die Umsetzungsfristen geregelt?
Die Umsetzungsfristen sind in den Richtlinien der EU die eVergabe betreffend festgelegt. Im Detail handelt es sich dabei um die Richtlinien 2014/24/EU, 2014/25/EU (Sektorenrichtlinie) und 2014/23/EU (Konzessionsrichtlinie).
Für wen gelten die Umsetzungsfristen?
Die Umsetzungsfristen gelten für alle öffentlichen Auftraggeber. Im Detail wird unterschieden zwischen der Gruppe Bund, Länder und zentrale Beschaffungsstellen sowie der Gruppe Kommunen, öffentliche Körperschaften, geförderte Träger und zentralen Vergabestellen. Von Seiten der EU wurden für diese beiden Gruppen unterschiedliche Umsetzungsfristen festgelegt, wobei Bund, Länder und zentrale Beschaffungsstellen immer vorab zur Umsetzung der eVergabe verpflichtet wurden. Den übrigen öffentlichen Auftraggebern wurde etwas mehr Zeit eingeräumt.
Wie lauten die Umsetzungsfristen?
Die von der EU vorgegeben Umsetzungsfristen können Sie folgenden Tabellen im Detail entnehmen:
- Umsetzungsfristen EU-weite Verfahren Bau, Liefer- und Dienstleistung gem. VgV, VOB/A Abschnitt 2 – siehe Tabelle oben
- Umsetzungsfristen Nationale Verfahren Bauleistungen gem. VOB/A Abschnitt 1
- Umsetzungsfristen Nationale Verfahren Lieferleistungen und Dienstleistungen gem. VOL/A, UVgO, VgV und/oder Haushaltsrecht
Wie sehen die Umsetzungsfristen im nationalen Bereich aus?
Im Bereich der nationalen Vergaben wird unterschieden zwischen Bauvergaben und Vergaben von Liefer-und Dienstleistungen.
Im Bereich der Bauvergaben regelt die VOB/A die Einführung der eVergabe. Hier besteht für den öffentlichen Auftraggeber weiterhin die Wahlmöglichkeit zwischen einer konventionellen Vergabe und der eVergabe. Es gibt bisher keine konkreten Umsetzungsfristen für die Einführung der eVergabe.
Im Bereich der Liefer- und Dienstleistungen regelt die UVgO (Unterschwellenvergabeverordnung) die Umsetzungsfristen für die eVergabe. Danach müssen Bund / Länder und zentrale Beschaffungsstellen seit dem 1.1.2019 die elektronische Übermittlung von Teilnahmeanträgen und Angebote akzeptieren und ab dem 1.1.2020 von den Bietern verlangen.
Für Kommunen, öffentlichen Körperschaften, geförderten Träger und zentralen Vergabestellen regelt das die Umsetzung der UVgO in den einzelnen Bundesländern, die sehr unterschiedlich ausfällt und teilweise noch gar nicht vollzogen wurde.