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Wettbewerbsregister 2020, Bundeskartellamt
Zum Schutz des Wettbewerbs um Aufträge aus der öffentlichen Hand und Konzessionen, sollen die Bieter vor Wirtschaftsdelikten und Korruption anderer Marktteilnehmer durch das Wettbewerbsregister geschützt werden. Die verschiedenen Informationen zu Ausschlussgründen nach §§ 123 und 124 GWB erfolgen auf der Ebene des Bundes.
Ab 2020 werden alle öffentlichen Auftraggeber zur Abfrage des Wettbewerbsregisters ab einem Auftragswert von 30.000 Euro verpflichtet.
Hierzu zählen auch Sektorenauftraggeber, Konzessionsgeber oberhalb der EU-Schwellenwerte.
Leider sind aktuell noch zwei sehr wichtige rechtliche Lücken nicht vollständig durchkonstruiert. Zum einen die Meldung der Kartellverstöße aus den übrigen EU-Ländern sowie der EU-Kommission. Diese werden nicht oder noch nicht im Wettbewerbsregister dargestellt. Zum anderen werden die von der Kronzeugen-Regelung Gebrauch machenden Kartellanten geschützt, welche meist gerade die bestinformierten Teilnehmer eines Kartells sind.
Welche Verbesserungen an dieser Stelle noch vom Bundeskartellamt in den kommenden Jahren hierzu entwickelt werden, wird spannend zu beobachten sein.
Quelle: aumass eVergabe, 17. Juli 2018, GF C. Vockerodt