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EuGH-Urteil über HOAI auf Vergabe von Planungsleistungen
Mit seinem Urteilsspruch vom 04.07.2019 hat der europäische Gerichtshof beschlossen, dass die Bundesrepublik mit ihren Regeln zu Mindest- und Höchstsätzen bei Planungsleistungen in der HOAI dem geltenden EU-Recht widerspricht. Damit dürfen diese nicht mehr angewandt werden.
Die HOAI im Übrigen bleibt davon unberührt. Angesichts der derzeitigen Marktlage steht zu befürchten, dass sich die Architektur- und Ingenieurbüros bei HOAI-Planungsleistungen nicht gegenseitig unterbieten, sondern die Möglichkeit nutzen, über dem Höchstpreis anzubieten.
Eine Möglichkeit, die dem öffentlichen Auftraggeber offen steht, ist die Vorgabe nach Festpreisen nach §58 (2) VgV, sodass das wirtschaftlichste Angebot für die Planungsleistung ausschließlich nach qualitativen, umweltbezogenen oder sozialen Zuschlagskriterien bestimmt wird.
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