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Angebotseröffnung durch externe Berater
Einbindung Externer Berater in das Verfahren: Wer darf die Angebotseröffnung durchführen?
Die VK Südbayern / 02.01.2018 sowie die VK Lüneburg / 08.05.2018 haben sich entsprechen VgV § 55 mit der Öffnung der Angebote beschäftigt und inwieweit externe Beteiligte eingebunden sein können. Um Manipulationen bei der Angebotseröffnung zu vermeiden, wurde festgeschrieben, dass „die Öffnung der Angebote von mindestens zwei Vertretern des öffentlichen Auftraggebers gemeinsam an einem Termin unverzüglich nach Ablauf der Angebotsfrist durchgeführt“ werden muss.
Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VgV):
§ 55 Öffnung der Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote
(1) Der öffentliche Auftraggeber darf vom Inhalt der Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote erst nach Ablauf der entsprechenden Fristen Kenntnis nehmen.
(2) Die Öffnung der Angebote wird von mindestens zwei Vertretern des öffentlichen Auftraggebers gemeinsam an einem Termin unverzüglich nach Ablauf der Angebotsfrist durchgeführt. Bieter sind nicht zugelassen.
In der Sache Öffnung der Angebote durch „Vertreter des öffentlichen Auftraggebers“ wurde von den Vergabekammern besprochen ob es sich um interne Mitarbeiter handeln muss, oder ob auch externe Beteiligte bestimmt werden dürfen. Welche mit der Durchführung des Vergabeverfahrens, und der Öffnung der Angebote beauftragt wurden. Hierbei unterschieden sich die Auslegungen der Vergabekammer Lüneburg und der Vergabekammer Südbayern entscheidend. Die Vergabekammer Lüneburg sieht nicht es als nicht zwingend, dass es sich bei den anwesenden Vertretern bei der Angebotseröffnung um Mitarbeiter des Auftraggebers handeln muß. Nach Auffassung der Vergabekammer Lüneburg – kann man nicht generell davon ausgehen, dass eine Manipulation bei der Öffnung der Angebote vorliegt, nur weil kein Mitarbeiter des öffentlichen Auftraggebers bei der Angebotseröffnung anwesend war. Es müsse dann im konkreten Einzel nachgeprüft werden ob ein Vertreter, wie ein externer Berater oder externer Diensleister, mit einem Bieter zusammengearbeitet haben könnte.
Die Vergabekammer Südbayern hingegen vertritt die Meinung, dass der öffentliche Auftraggeber insbesondere die Angebotseröffnung prüfen können muss, auch wenn er einen externen Dienstleister einschaltet. Nach der Ansicht der VK Südbayern ist es nicht zulässig, wenn kein Mitarbeiter des öffentlichen Auftraggebers der Öffnung der Angebote beiwohnen würde. Faktisch bedeutet dies im Ergebnis, dass zumindest ein Mitarbeiter des öffentlichen Auftraggebers die Angebotseröffnung mit einer zweiten Person auch als Mitarbeiter eines externen Beraters / Dienstleisters durchführen muß.
Entscheidungen
VK Südbayern, Beschluss vom 02.01.2018 – Az. Z3-3-3194-1-47-08/17
VK Lüneburg, Beschluss vom 08.05.2018 – Az. VgK-10/2018
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