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Angebotsabgabe Bewerbungsphase bei beschränkten Verfahren mit vorgeschaltetem Teilnahmewettbewerb
Inwieweit eine vorauseilende Abgabe eines Honorarangebotes oder eines Angebotes an sich im Rahmen der 1. Stufe des Teilnahmewettbewerbes, sprich in der Bewerbungsphase, zum Ausschluss führen kann, liegt im Ermessen der Vergabestelle. Dieser „Stockfehler des Bewerbers“ bei der Angebotsabgabe in der Bewerbungsphase, also zu viele Informationen im Teilnahmewettbewerb zu früh preiszugeben, insbesondere da die Teilnahmeanträge mit Eingang sichtbar werden, tritt vermehrt auf.
Sofern man als Vergabestelle/Auftraggeber in diesem Falle noch in der Lage ist, den Teilnehmer im Rahmen der noch nicht abgelaufenen Fristen des Teilnahmewettbewerbes darauf hinzuweisen, kann empfohlen werden, seine Teilnahme/Bewerbung nochmals zurückzunehmen und an gleicher Stelle im Rahmen der Fristen der Bewerbungsphase seine Bewerbung ohne Angebotswerte einzureichen.
Empfehlung: Es sollte in einem gesonderten Hinweis vom Auftraggeber/Vergabestelle an die Bieter klargelegt werden, dass im Rahmen dieser ersten Eignungsstufe, also der Bewertung, im Rahmen des Teilnahmewettbewerbes keine Honorarangebote oder kaufmännischen Angebotswerte vorab vorauseilend zu verfassen sind.
Quelle: aumass eVergabe, 25. Juli 2018, GF C. Vockerodt