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Vertragsänderungen während der Vertragslaufzeit gem. § 132 GWB und Nachträge
In Entsprechung des § 132 GWB Abs. 2 Nr. 1 über Vertragsänderungen oder Nachträge in der Vertragslaufzeit ist im Einzelfall stets zu prüfen, inwieweit der Wechsel eines Auftragnehmers aus technischen Gründen letztlich nicht möglich ist.
Exemplarisch kann das Beispiel einer erheblichen Auftragsausweitung eines bereits beauftragten Spezial-Tiefbauunternehmens aufgrund einer abweichend vorgefundenen geologischen Situation, respektive auf Grund unerwartet vorgefundener spezieller Gründungsverhältnisse während der Bauphase, dienen. Im konkreten Fall wurde eine situativ anfallende Erhöhung des Auftrages durch einen Nachtrag von weit mehr als 50% erforderlich.
In jedem Fall ist eine Begründung niederzulegen ob es sich um eine „wesentliche Vertragsänderung“ handelt und ob diese eine „erheblichen Umfang“ nach § 132 GWB hat. Im vorliegenden Fall einfach eine geeignete Begründung zum Nachtrag als Vertragsänderung stichhaltig zu dokumentieren, da sicher kein anderes Unternehmen die Vorarbeiten im Tiefbau weiterführen will und wird.
Um nun jedoch dem Aspekt der späteren Forderungsrückforderung zu entgehen, empfehlen wir hierbei regelmäßig den Fördergeber an dieser Stelle mit ins Boot zu nehmen und zugleich eine stichhaltige Begründung für einen Nachtrag zur 50%-Regelung zu dokumentieren.
Tipp: Grundsätzlich besteht auch die Möglichkeit, bereits in den Vergabeunterlagen zur Option vorzeitig Regelungen für Nachträge und Vertragsänderungen zum § 132 GWB zu erfassen. Hierzu sollten geeignete Formulierungen in Absprache mit einem Vergaberechtsanwalt gefunden werden.
Quelle: aumass eVergabe, 01.03.2019, GF C. Vockerodt