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Vorinformation

Im Rahmen einer Vorinformation teilt ein öffentlicher Auftraggeber eine beabsichtigte Vergabe einer Bau-, Liefer-oder Dienstleistung im Amtsblatt der EU frühzeitig mit.

Diese Information ist demnach noch keine Ausschreibung, sondern ermöglicht dem Auftraggeber lediglich, die Fristen der späteren Angebotsabgabe zu verkürzen. Dazu muss die Vorinformation mindestens 35 vor Bekanntmachung aber nicht mehr als 12 Monate davor veröffentlicht werden. Dann hat der Auftraggeber die Möglichkeit, die Angebotsfrist zu verkürzen.

Siehe auch:

 

Grüner Ordner mit Vorinformation