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Unzulässige Abreden

Preisabsprachen oder Abreden bezüglich anderer Vertragsbedingungen zwischen Bietern sind verboten. Wenn die Bieter durch unzulässige Abreden beeinflussen, wer den Auftrag erhält, können Vergabeverfahren nicht zum gewünschten Qualitäts- und Preiswettbewerb zwischen den Bietern führen.

Nach Schätzungen des Bundeskartellamtes soll durch solche unzulässigen Abreden allein bei Bauvorhaben der öffentlichen Hand ein Schaden in Höhe von mehreren Milliarden Euro pro Jahr entstehen.

Siehe auch:

Grüner Ordner mit unzulaessigen Abreden