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Unverhältnismäßiger Aufwand

Stellt eine öffentliche Ausschreibung einen außergewöhnlich hohen Aufwand für den Auftraggeber dar, so darf dieser stattdessen eine Beschränkte Ausschreibung durchführen. Unverhältnismäßig ist der Aufwand dann, wenn er deutlich über dem erreichbaren Vorteil oder dem Wert der ausgeschriebenen Leistung liegt.

Die Begründungsfindung ist im Einzelfall empfindlich, denn das Normverfahren ist die öffentliche Ausschreibung. Es darf auch nicht per Erlass bestimmt werden, dass bei allen Verfahren bis zu einer bestimmten Wertgrenze eine öffentliche Ausschreibung einen unverhältnismäßigen Aufwand darstellt.

Siehe auch:

Grüner Ordner mit unverhaeltnismaessigem Aufwand