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Sektorenauftraggeber

Als Sektorenauftraggeber werden nach § 100 GWB jene Vergabestellen bezeichnet, die im Bereich der Wasser-, Energie-und Verkehrsversorgung tätig sind. Sektorenauftraggeber sind verpflichtet, die Vergabe von Aufträgen gemäß der Sektorenverordnung durchführen. Der exakte Umfang der Sektorentätigkeit wird im §102 GWB geregelt.

Alle Vergabeverfahren, die durch Sektorenauftraggeber durchgeführt werden, müssen die Regelungen der Sektorenverordnung einhalten. Diese setzt die Sektorenrechtsmittelrichtlinie 92/13/EWG in deutsches Recht um.

Siehe auch:

aumass Vergaberecht:

  • Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen – Teil 4 (GWB)
  • Sektorenverordnung (SektVO)
  • Sektorenrechtsmittelrichtlinie 92/13/EWG

 

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