Rügeobliegenheit
Unter Rügeobliegenheit versteht man die Verpflichtung des Bieters einen Mangel oder Verfahrensfehler erst beim Auftraggeber zu rügen.
Nur wenn der Bieter seiner Rügeobliegenheit nachgekommen ist und der Auftraggeber keine Abhilfe leistete, kann der Bieter eine Beschwerde bei der Vergabekammer einreichen.
Nur in gewissen Ausnahmefällen entfällt die Rügeobliegenheit für den Bieter, z.B. wenn der Zuschlag so kurz bevor steht, dass der Bieter nur durch direkten Antrag bei der Vergabekammer dem Zuschlag und damit der Schaffung von Tatsachen entgegenwirken kann.
Die Rügeobliegenheit für den Bieter soll dem Auftraggeber die Möglichkeit geben, mögliche Vergaberechtsverstöße frühzeitig selbst zu korrigieren und damit ein Nachprüfungsfahren zu verhindern.
Siehe auch: