Rüge
Stellt ein Auftragnehmer im Laufe eines Vergabeverfahrens Verstöße gegen die Vergabevorschriften fest, muss er dies dem Auftraggeber mit Hilfe einer formlosen Rüge mitteilen. Der Auftraggeber erhält durch die Rüge die Möglichkeit, den Fehler im Vergabeverfahren zu beseitigen und damit ein Nachprüfungsverfahren zu vermeiden.
Dabei muss der Auftragnehmer darauf achten bei seiner Rüge konkrete Vergabeverstöße zu benennen und den Auftraggeber aufzufordern, diese Umstände zu beseitigen. Die formlose Rüge darf damit nicht als Frage oder Bitte formuliert werden. Darüber hinaus wird dringend empfohlen, die Rüge schriftlich einzureichen und auf jeden Fall muss die Person des Rügenden erkennbar sein.
Die Rüge muss spätestens bis zum Ablauf der Teilnahme- bzw. Angebotsfrist beim Auftraggeber eingereicht werden. Daraufhin hat der Auftraggeber 15 Tage Zeit, den in der Rüge beschriebenen Mangel der Ausschreibunge zu korrigieren. Lässt der Auftraggeber diese Frist nach Einreichen der Rüge verstreichen und Abhilfe zu schaffen, kann der Bieter einen Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer stellen.
Sobald ein Bieter Verstöße gegen Vergabevorschriften feststellt, muss dieser den entsprechenden Auftraggeber im laufenden Vergabeverfahren unverzüglich rügen. Zweck der Rüge ist es, die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens im Voraus zu vermeiden.
Siehe auch: