Rahmenvereinbarung
Nach §15(1) sind Rahmenvereinbarungen Vereinbarungen zwischen einem oder mehreren Auftraggebern und einem oder mehreren Unternehmen, die dazu dienen, die Bedingungen für die öffentlichen Aufträge, die während eines bestimmten Zeitraums vergeben werden sollen, festzulegen, insbesondere in Bezug auf den Preis.
Das Auftragsvolumen einer Rahmenvereinbarung sollte möglichst genau geschätzt werden, muss aber nicht abschließend festgelegt werden. Nach Ansicht des EuGH muss unbedingt die Gesamtmenge für die Rahmenvereinbarung angegeben werden (EuGH, Urt. v. 19.12.2018 – C-216/17).
Die Rahmenvereinbarung ist dabei nach § 21(6) VGV stets auf 4 Jahre zeitlich begrenzt und nach § 15 (4) auf 6 Jahre. Sie enthält den Preisrahmen sowie die ungefähre durchschnittliche Abnahmemenge bzw. den Leistungsumfang.
Auch die VOB/A enthält in den §§4a und 4a-EU Regelungen zur Rahmenvereinbarung.
Siehe auch: