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Preisabsprache
Eine Preisabsprache der Bieter stellt eine Wettbewerbsverletzung dar und fällt unter das Kartellverbot. Gesetzlich verboten sind Preisabsprachen nach §1 GWB.
Grundsätzlich hat der Auftraggeber im Falle von Preisabsprachen einen Schadensersatzanspruch gegen über dem Bieter. Die Beweisführung für einen Schadensersatzanspruch im Falle von Preisabsprachen wird jedoch sehr schwierig sein.
Preisabsprachen stellen aber auf jeden Fall unzulässige Abreden dar und damit einen zwingenden Ausschlussgrund.
Siehe auch: