Parallelausschreibung
Wird eine zu erbringende Leistung bzw. Beschaffung im Vergabewesen gleichzeitig in verschiedenen Ausführungen nebeneinander ausgeschrieben, wobei nur die wirtschaftlichste der beiden Varianten den Zuschlag erhält, so bezeichnet man dies als Parallelausschreibung.
Eine Parallelausschreibung ist nur dann zulässig, wenn die Verfahrenstransparenz gewahrt wird und die Verfahrensweise für die Bieter erkennbar ist.
Darüber hinaus darf eine Parallelausschreibung nicht zur Markterkundung durchgeführt werden oder bei den Bietern zu einem unzumutbaren Arbeitsaufwand bei der Erstellung der Angebote führen.
Die Verfahrensweise der Parallelausschreibung kann beispielsweise dann durchgeführt werden, wenn eine Leistung bzw. Beschaffung sowohl zur Vergabe an einen Generalunternehmer als auch zur Vergabe an mehrere Unternehmer (nach Fachlosen getrennt) ausgeschrieben werden soll und nur das wirtschaftlichste Angebot beauftragt wird. Die Parallelausschreibung ist von der grundsätzlich vergaberechtswidrigen Doppelausschreibung abzugrenzen.
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