Öffentliche Ausschreibung
Öffentliche Verwaltungen sind in Deutschland grundsätzlich zur öffentlichen Ausschreibung verpflichtet, es sei denn es sprechen nachvollziehbare Gründe dagegen.
Für öffentliche Auftraggeber ist die öffentliche Ausschreibung das Standardverfahren. Innerhalb der unterschwelligen Wertgrenzen kann die Vergabestelle grundsätzlich begründend abweichende sinnvolle Verfahren wählen. Insbesondere nach den Vorgaben der UVgO und der VOB/A 2019 hat der Auftraggeber die freie Wahl zwischen einer öffentlichen Ausschreibung und einer beschränkten Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb.
Öffentliche Ausschreibungen, die oberhalb der europäischen Schwellenwerte Offene Verfahren genannt werden, sollten die Regel sein, während Beschränkte Ausschreibung und Freihändige Vergabe die Ausnahme bilden.
Bei der Öffentlichen Ausschreibung fordert der Auftraggeber bei einem offenen Verfahren eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmen öffentlich zur Abgabe von Angeboten auf. Jedes interessierte Unternehmen kann im Rahmen dieser öffentlichen Ausschreibung ein Angebot abgeben.
Siehe auch:
- Beschränkte Ausschreibung
- Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb
- Freihändige Vergabe
- Verhandlungsverfahren
- Offenes Verfahren
- Nichtoffenes Verfahren
- Wettbewerblicher Dialog
- zweistufiges / mehrstufiges Vergabeverfahren