Nebenangebot
Ein Nebenangebot besteht in einer inhaltlichen Abweichung des Angebots zu den in den Vergabeunterlagen beschriebenen Leistungen, es sei denn, es handelt sich nur um eine technische Spezifikation.
Der Auftraggeber muss in den Vergabeunterlagen vorgeben, ob er Nebenangebote zulässt, oder nur i.V.m. einem gültigen Hauptangebot. Nebenangebote sind zu werten, wenn sie grundsätzlich erlaubt wurden und den Mindestanforderungen entsprechen.
Der Bieter ist verpflichtet, die Anzahl der Nebenangebote aufzulisten und diese zu kennzeichnen. Beim Eröffnungstermin werden Anzahl und Verfasser von Nebenangeboten benannt, nicht jedoch deren Inhalt.
Abweichend von der Norm wird das während eines laufenden Vergabeverfahrens geltende Verhandlungsverbot zwischen Auftraggeber und Bieter aufgehoben, wenn dies zur Klärung von geringfügigen technischen oder preislichen Änderungen auf Grund von Nebenangeboten notwendig wird.
Siehe auch: