Nachprüfungsverfahren
In einem Vergabenachprüfungsverfahren haben Bieter nach § 155 ff. GWB die Möglichkeit, diverse Verstöße gegen Vergabevorschriften eines ausschreibenden Auftraggebers geltend zu machen und eine Prüfung herbeizuführen.
Dazu muss bei den zuständigen Vergabekammern ein Antrag auf Nachprüfung gestellt werden, solange die Vergabestelle den Zuschlag noch nicht erteilt hat. Die Einreichung eines Nachprüfungsverfahrens ist also möglich innerhalb der vorgeschriebenen Frist zwischen der Benachrichtigung der nicht berücksichtigten Bieter und dem Zuschlag.
Darüber hinaus ist zu beachten, dass zuvor eine entsprechende Rüge des Fehlers im Vergabeverfahren gegenüber der Vergabestelle erteilt wurde. Demnach stellt das Vergabenachprüfungsverfahren eine Form des Rechtsschutzes bei der Vergabe öffentlicher Aufträge dar.
Gegenüber den Entscheidungen der Vergabekammern im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens kann sofortige Beschwerde eingereicht werden. Die Angelegenheit wird dann vor einem Oberlandesgericht geklärt.
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