Mitwirkungsverbote
Die Mitwirkungsverbote zur Vermeidung von Interessenskonflikten sind in §6 VgV geregelt. Danach dürfen „Organmitglieder oder Mitarbeiter des öffentlichen Auftraggebers oder eines im Namen des öffentlichen Auftraggebers handelnden Beschaffungsdienstleisters, bei denen ein Interessenkonflikt besteht, nicht in einem Vergabeverfahren mitwirken“. Das Mitwirkungsverbot gilt damit nicht nur für Personen, die in einem Interessenskonflikt stehen, sondern auch für deren Angehörige.
Das Mitwirkungsverbot verbietet diesen Personen damit, sich am Vergabeverfahren zu beteiligen. Liegen die Voraussetzungen für ein Mitwirkungsverbot vor, darf der jeweiligen Bewerber / Bieter vom Verfahren ausgeschlossen werden, ohne dass der Auftraggeber damit gegen das Diskriminierungsverbot verstößt.
Siehe auch:
- Diskriminierungsverbot
- Interessenskonflikt