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Lieferauftrag
Lieferaufträge haben für Auftraggeber im Sinne von § 103 Abs. 2 GWB die Beschaffung von Waren zum Kauf, zum Leasing, zur Miete oder zur Pacht zum Gegenstand. Die Vergabe von Lieferaufträgen der öffentlichen Hand ist in der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL, VgV und neu in der UVgO) geregelt.
Gesetzlich abgegrenzt werden diese von Bauaufträgen, Dienstleistungsaufträgen, Rahmenvereinbarungen und Wettbewerben.
Siehe auch: