Interessenbekundungsverfahren
Ein Interessenbekundungsverfahren wird durchgeführt, um festzustellen, ob eine Aufgabe durch private Anbieter erbracht werden kann. Es wird durch den §7 (2) Bundeshaushaltsordnung definiert.
(„(2) Für alle finanzwirksamen Maßnahmen sind angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen durchzuführen. Dabei ist auch die mit den Maßnahmen verbundene Risikoverteilung zu berücksichtigen. In geeigneten Fällen ist privaten Anbietern die Möglichkeit zu geben darzulegen, ob und inwieweit sie staatliche Aufgaben oder öffentlichen Zwecken dienende wirtschaftliche Tätigkeiten nicht ebenso gut oder besser erbringen können (Interessenbekundungsverfahren).“)
Wird in Interessensbekundungsverfahren, das einer Markterkundung entspricht, festgestellt, dass die staatliche Aufgabe von einem privaten Bieter besser oder günstiger erbracht werden kann, schließt sich dem Interessensbekundungsverfahren ein Vergabeverfahren an.
Ein Interessensbekundungsverfahren kann – wie auch die Markterkundung – über aumass einfach und problemlos durchgeführt werden.
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