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Informationspflichten
Der Auftraggeber unterliegt im Laufe des Vergabeverfahrens diversen Informationspflichten. Während des Verfahrens muss der Auftraggeber seine Informationspflichten in Form von Beantwortung von Bieterfragen und Bieterrügen wahrnehmen.
Im Falle einer Aufhebung der Ausschreibung beziehen sich die Informationspflichten auf die Meldung der Aufhebung an alle am Verfahren Beteiligten.
Wird das Verfahren regulär durchgeführt, besteht weiterhin eine Informationspflicht gegenüber den unterlegenen Bietern nach §134 GWB. Diese stellt einen sehr entscheidenden Punkt der Informationspflichten dar, da erst 10 bzw. 15 Tage nach dieser Information der Zuschlag erteilt werden darf, um den Rechtsschutz der Bieter zu gewährleisten.
Siehe auch:
- Vorabinformation der Bieter
- Vorinformation
- Zuschlagserteilung
- Mitteilungspflicht an nicht berücksichtigte Bieter