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Fakultative Ausschlusskriterien

Im Falle von fakultativen Ausschlussgründen kann der Auftraggeber nach eigenem Ermessen entscheiden, ob er einen Bieter vom Verfahren ausschließt oder nicht. Meist handelt es sich bei fakultativen Ausschlussgründen um frühere Schlechtleistungen oder sonstiges Fehlverhalten des Bieters.

Es muss jedes Mal einzeln entschieden werden, ob die fakultativen Ausschlussgründe weiterhin vorliegen oder ob eine Selbstreinigung des Bieters stattgefunden hat.

Beispiele für fakultative Ausschlussgründe sind: Wettbewerbsverstöße, Zahlungsunfähigkeit eines Bieters oder Kündigung eines früheren Auftrags wegen Schlechterfüllung.

Siehe auch: