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Dokumentationspflicht

Die Dokumentationspflicht besagt, dass gem. § 8 Abs. 1 VgV der öffentliche Auftraggeber das Vergabeverfahren von Beginn an fortlaufend in Textform nach § 126b BGB dokumentieren muss, soweit dies für die Begründung von Entscheidungen auf jeder Stufe des Vergabeverfahrens erforderlich ist.

Diese Dokumentationspflicht gilt für alle Verfahrensarten von Anfang an. In der Regel wird der Dokumentationspflicht durch das Führen eines Vergabevermerks nachgekommen.

Bei aumass eVergabe werden alle Einstellungen und Handlungen auf der Plattform automatisch im System mit Datum-/Zeit-Stempel und handelnder Person in Form einer eVergabe-Akte gespeichert. Im Rahmen der Dokumentationspflicht werden natürlich auch alle Unterlagen, in jedem Bearbeitungszustand in der eVergabe-Akte gespeichert und so dem Auftraggeber die Dokumentationspflicht in weiten Teilen abgenommen.

Siehe auch: