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Dienstleistungsauftrag

Als Dienstleistungsaufträge werden nach § 99 Abs. 4 GWB sämtliche öffentliche Aufträge bezeichnet, die weder den Bauaufträgen noch den Lieferaufträgen zuzuordnen sind. Falls ein öffentlicher Auftrag zum einen die Lieferung von Waren als auch die Beschaffung von Dienstleistungen beinhaltet, entscheidet der höhere Wert der jeweiligen Leistung über die Art des Auftrags.

Die Vergabe von Dienstleistungsaufträgen wird in der Vergabeordnung VgV und UVgO geregelt.

Siehe auch:

aumass Vergaberecht:

 

Grüner Ordner mit Dienstleistungsauftrag