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De-Facto-Vergabe
Eine Vergabe, die ohne förmliches Vergabeverfahren durchgeführt wird, wird als De-Facto-Vergabe bezeichnet. In der Regel ist eine solche unmittelbare Beauftragung eines Auftragnehmers vergaberechtswidrig.
Abgegrenzt muss die De-Facto-Vergabe vom Direktauftrag, der bei Einhaltung der entsprechenden Wertgrenzen zulässig ist.
Siehe auch:
aumass Vergaberecht:
- Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkung (GWB)