Bewertungskriterien
Bewertungskriterien im Vergabeverfahren sind diejenigen Kriterien, nach denen das wirtschaftlichste Angebot auf Grundlage des besten Preis-Leistungs-Verhältnisses ermittelt wird, § 58 VgV, sowie § 42 UVGO.
Der Zuschlag wird auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt. Grundlage dafür ist eine Bewertung des öffentlichen Auftraggebers, ob und inwieweit das Angebot die vorgegebenen Bewertungskriterien (Bewertungskriterien entsprechen begrifflich auch den Zuschlagskriterien) erfüllt. Das wirtschaftlichste Angebot bestimmt sich nach dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis. Zur Ermittlung dessen können neben dem Preis und den Kosten auch qualitative, umweltbezogene oder soziale Aspekte berücksichtigt werden. Vergleiche dazu § 127 GWB.
Die Bewertungskriterien müssen mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen und so festgelegt und bestimmt sein, dass die Möglichkeit eines wirksamen Wettbewerbs gewährleistet wird.
Häufig werden die Bewertungskriterien auch in Form von Bewertungsmatrizen dargestellt, um die Gewichtung der einzelnen Bewertungskriterien darzustellen.
Siehe auch:
Entsprechend der Rechtsgrundlagen der UVgO, VOL/A , VgV und der VOB/A ist der Zuschlag auf das wirtschaftlichste Angebot zu erteilen. Die Auswahl erfolgt unter Berücksichtigung der Bewertungskriterien, welche vorweg in der Bekanntmachung, respektive in den Vergabeunterlagen festgelegt und bekanntgemacht wurden. Welche Zuschlags- oder Bewertungskriterien bei der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots Berücksichtigung finden sollen, bestimmt allein der öffentliche Auftraggeber. Der Definition und Formulierung der Bewertungskriterien sind jedoch Grenzen gesetzt. Gemäß EuGH, Urteil vom 18.01.2001 – Rs. C-19/00 können Zuschlagskriterien dem öffentlichen Auftraggeber keine uneingeschränkte Entscheidungsfreiheit einräumen. Insofern sollen die Bewertungskriterien zentral der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots dienen unter Würdigung der wesentlichen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts, insbesondere des Diskriminierungsverbotes. (siehe dazu EuGH, Urteil vom 04.12.2003 – Rs. C-448/01; EuGH, Urteil vom 17.09.2002 – Rs. C-513/99). Ferner ist die Abgrenzung entsprechend dem Gebot der Trennung von Zuschlags- und Eignungskriterien zu berücksichtigen.