Zurück
Auftragsvolumen
Der Begriff „Auftragsvolumen“ oder „Auftragswert“ bezeichnet den Kostenumfang eines Auftrags. Dieser wird von der ausschreibenden Stelle vor Beginn des Vergabeverfahrens geschätzt. Die Vorgehensweise zur Schätzung des Auftragsvolumens bzw. –wertes ist in § 3 VgV genau geregelt.
Von der Höhe des netto Auftragsvolumens ist abhängig, ob ein Schwellenwert gem. EU RILI 2014/ 23, 24, 25/ EU überschritten wird oder nicht und ob demzufolge beispielsweise europaweit ausgeschrieben wird.
Grundsätzlich ist eine künstliche Zerstückelung eines Gesamtauftrags in mehrere Einzelaufträge mit dem Ziel der Unterschreitung der Schwellenwerte nicht zulässig.
Siehe auch:
aumass Vergaberecht:
- Konzessionsvergabe Richtline 2014/23/EU Sektorenverordnung
- Öffentliche Auftragsvergabe Richtline 2014/24/EU
- Sektorenvergabe Richtline 2014/25/EU