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Aufklärungsgespräche
Besteht ein Verhandlungsverbot zwischen Auftraggeber und Bieter, so dürfen bis zum Abschluss des Ausschreibungsverfahrens Aufklärungsgespräche geführt werden.
Diese Aufklärungsgespräche dienen ausschließlich dazu, Unklarheiten bezüglich der Eignung des Bieter oder des Inhalts des Angebotes zu beseitigen. Sie führen nicht zu einer Änderung des Angebotes. Ein nicht annahmefähiges Angebot kann durch Aufklärungsgespräche nicht annahmefähig gemacht werden.
Damit unterschieden sich Aufklärungsgespräche eindeutig von Verhandlungen. Verhandlungen mit Bietern haben eine Änderung des Angebotes zur Folge und sind nur in ganz bestimmten Verfahren (z.B. Verhandlungsverfahren) zulässig.
Siehe auch: