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Aufhebungsgründe
Eine Ausschreibung kann nur aufgrund genau definierter Aufhebungsgründe aufgehoben werden. Diese Aufhebungsgründe wären:
- kein Angebot eingegangen, das den Vergabeunterlagen entspricht
- wesentliche Änderung der Ausschreibung bzw. der Vergabeunterlagen
- wirtschaftliches Ergebnis wurde nicht erzielt
- weitere schwerwiegende Gründe liegen vor (§ 63 Abs. 1 VgV; § 17 VOB/A bzw. VOL/A, § 48 UVgO)
Die Aufhebung ist immer die ultima ratio und muss inklusive der Aufhebungsgründe gut dokumentiert werden. Über die aumass eVergabe Plattform können Sie alle am Verfahren beteiligten Bieter gesichert über die Aufhebung und die Aufhebungsgründe benachrichtigt.
Siehe auch: