Angebotsfrist Offenes Verfahren
Die Frist für den Eingang der Angebote (Angebotsfrist) im offenen Verfahren beträgt 35 Tage. Die Frist beginnt ab dem Tag nach der Absendung der Auftragsbekanntmachung zu laufen, § 15 Abs. 2 VgV (Regelung gilt für alle nachfolgenden Fristen).
Die Frist kann im offenen Verfahren um 5 Tage verkürzt werden, wenn der öffentliche Auftraggeber die elektronische Übermittlung der Angebote akzeptiert § 15 Abs. 4 VgV. Da durch die Vergaberechtsreform die elektronische Übermittlung der Angebote für alle EU-weiten Verfahren vorgeschrieben ist, trifft dieser Ausnahmetatbestand immer zu.
Für den Fall einer hinreichend begründeten Dringlichkeit, der die Einhaltung der Angebotsfrist unmöglich macht, sieht § 15 Abs. 3 VgV eine Verkürzung der Frist auf 15 Tage vor. Ebenso kann die Angebotsfrist im offenen Verfahren auf 15 Tage verkürzt werden, wenn der Auftraggeber eine Vorinformation nach § 38 VgV veröffentlicht hat.
Siehe auch:
