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Angebot

Im Rahmen der öffentlichen Ausschreibung (offenes Verfahren) fordert der Auftraggeber eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmen öffentlich zur Abgabe eines Angebotes über Liefer- Dienst- oder Bauleistungen auf.

Jedes interessierte Unternehmen kann ein Angebot abgeben (Angebotsabgabe). Die Unternehmen, die ein Angebot abgeben, bieten als Auftragnehmer die Erbringung von Liefer-, Dienst- oder Bauleistungen an. Die Erstellung eines Angebotes erfolgt in der Regel durch das Befüllen des Leistungsverzeichnisses durch den Bieter.

Gibt der Auftragnehmer ein Angebot ab, wird er als Bieter bezeichnet. Angebote eines Bieters dürfen bei Überschreitung bestimmter Schwellenwerte aktuell nur noch elektronisch (elektronische Angebotsabgabe) eingereicht werden.

Angebote dürfen im Vergabeverfahren nur innerhalb bestimmter Fristen abgegeben werden. Die Angebotsfrist legt der Auftraggeber fest. Im offenen Verfahren wie in der öffentlichen Ausschreibung besteht eine Mindestfrist für den Eingang von Angeboten.

Die Bieter sind nach Abgabe eines Angebotes für eine bestimmte Frist an dieses Angebot gebunden. Innerhalb dieser Frist kann der Auftraggeber das Angebot annehmen und es kommt dadurch ein Vertrag zwischen den beiden Parteien zu Stande.

Siehe auch:

Zivilrechtlich ist ein Angebot die Abgabe einer Willenserklärung, die dem anderen zugehen muss. Mit Annahme des Angebots (ebenfalls Abgabe einer Willenserklärung) durch den Auftraggeber kommt ein Vertrag zustande.

Grundsätzlich kann ein Angebot mündlich abgegeben werden. In vielen Fällen ist jedoch Schriftform oder Textform vorgesehen. Für Schriftform ist erforderlich, dass die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet wird, § 126 Abs. 1 BGB. Die Schriftform kann durch elektronische Form ersetzt werden, § 126 Abs. 3 BGB. Für die elektronische Form muss der Aussteller der Erklärung dieser seinen Namen hinzufügen und das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen, § 126 b BGB (siehe auch Angebotsabgabe in Textform).