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Reinigungsdienstleistungen: Verträge auf unbefristete Zeit oder Wettbewerb
Verträge für Reinigungsdienstleistungen auf unbefristete Zeit zu schließen, hat sicherlich einen guten Gestaltungsspielraum, birgt jedoch ein vorangestelltes, sehr genaues Sezieren der zu erwartenden Leistungen.
Sofern unbefristet, sollten Verträge für Reinigungsdienstleistungen stets mit einer Verlängerungsoption von einem Jahr ausgestattet werden, um Handlungsfähigkeit auf beiden Seiten einzustellen. Hierbei wirkt auch positiv, daß der Auftragswert lediglich auf vier Jahre zu rechnen ist und bedient den Effekt nach § 3 VgV.
Im Übrigen lässt sich gerade bei Reinigungsdienstleistungen im Laufe der Zeit stets ein gewisses Nachlassen des Reinigungsengagements beobachten, insofern ist der Wettbewerbsgrundsatz nach Grundgesetz zur Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit auch immer positiv als neu zu erwartender Wettbewerb zu sehen.
Quelle: aumass eVergabe, 25 Juli 2018, GF C. Vockerodt