EGovG - E-Government Gesetz
Das E-Government Gesetz (EGovG) hat das Ziel, die öffentliche Verwaltung und Kommunikation mit der Verwaltung zu vereinfachen und nutzerfreundlichere und effizientere elektronische Dienste anzubieten. Das E-Government- Gesetz (EGovG) ist im August 2013 in Kraft getreten und verpflichtet die Verwaltung von Bund, Ländern und Kommunen dazu, einen digitalen Zugang zu Ihren Diensten anzubieten.
Im Rahmen der eVergabe trifft hier insbesondere der § 6 a EGovG zum Führen einer elektronischen Vergabeakte zu. Dabei handelt es sich um eine logische Zusammenfassung sachlich zusammengehöriger oder verfahrensgleicher Vorgänge und/oder Dokumente, die alle bearbeitungs-und akten-relevanten E-Mails, sonstigen elektronisch erstellten Unterlagen sowie gescannten Papierdokumente umfasst und so eine vollständige Information über die Geschäftsvorfälle eines Sachverhalts ermöglicht. Die elektronische Akte ersetzt auf diese Weise die Aktenführung auf Papierbasis.
Bei der Umsetzung des EGovG und der eAkte wurde den Behörden ein zeitlicher Ermessensspielraum gewährt, um die technisch-organisatorischen Voraussetzungen zu schaffen. Die Grundsätze der Aktenführung (Gebot der Aktenmäßigkeit, Gebot der Vollständigkeit und Nachvollziehbarkeit, Gebot wahrheitsgetreuer Aktenführung) gelten für die eAkte nach dem E-Governmentgesetz ebenso wie für die traditionelle Aktenführung auf Papierbasis.
Viele Bundesländer haben bereits eigene E-Government-Gesetze verabschiedet oder bereiten diese vor: Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein Westphalen, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen.
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