Wettbewerbsbeschränkung
Damit alle Bieter unter denselben Bedingungen Preis und Qualität ihrer Leistungen bestimmen können, müssen einige Voraussetzungen gegeben sein, damit es nicht zu Wettbewerbsbeschränkungen kommt: es dürfen keine Kartelle oder Monopole vorhanden sein; Gewerbefreiheit, Niederlassungsfreiheit und Vertragsfreiheit müssen gewährleistet werden.
Des Weiteren sind eine funktionsfähige Justiz und ein funktionierendes Preis- und Währungssystem ebenso unerlässlich wie Markttransparenz und Marktoffenheit. Sind diese Bedingungen nicht erfüllt, so spricht man von Wettbewerbsbeschränkung.
In Deutschland und in der EU darf grundsätzlich von der Existenz dieser Rahmenbedingungen von Seiten des Staates und des Wirtschaftssystems ausgegangen werden, so dass es nicht zu Wettbewerbsbeschränkungen kommt.
Zur Verhinderung einer Kartellbildung, sprich unerlaubter Absprachen zwischen Unternehmen, oder anderer WEttbewerbsbeschränkungen, wurde das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkung (GWB) verabschiedet. Insbesondere für das Vergaberecht ist darüber hinaus § 298 des Strafgesetzbuches „Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen“ wesentlich.
Sinngemäß: wer an einer Ausschreibung teilnimmt, darf keine Absprachen, welche die ausschreibende Stelle dazu bewegen sollen, einem bestimmten Angebot den Zuschlag zu erteilen, treffen.
Siehe auch: