Verhandlungsverfahren
Beim Verhandlungsverfahren handelt es sich um eine Vergabe mit oder ohne vorgeschalteten Teilnahmewettbewerb auf der Basis europarechtlicher, respektive nationaler Grundlagen.
Die Vergaberechtsreform 2016 hat das Verhandlungsverfahren erheblich verändert. Die Anforderungen an das Verhandlungsverfahren im regelnden § 17 VgV umfasst nun 14 Absätze, sowie im § 3b EU Abs. 3 VOB/A 5 Unterpunkte.
Will sich der öffentliche Auftraggeber die Möglichkeit der Vergabe auf erste Angebote vorbehalten, so muss er dies in der Bekanntmachung oder der Aufforderung zur Interessensbestätigung kundtun (vgl. § 17 Abs. 11 VgV).
Anders als das Verfahren mit Teilnahmewettbewerb beginnt das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb nach § 17 VgV unmittelbar mit Aufforderung zur Abgabe von Erstangeboten an vom öffentlichen Auftraggeber ausgewählte Unternehmen.
Im Verhandlungsverfahren kann der Auftraggeber mit den Bietern über deren Erst- und Folgeangebote verhandeln, nur nicht über die endgültigen Angebote. Ziel der Verhandlungen soll die inhaltliche Verbesserung dieser sein. Ausgeschlossen von den Verhandlungen sind im Verhandlungsverfahren aber immer die Mindestanforderungen und die Zuschlagskriterien.
Siehe auch:
- Öffentliche Ausschreibung
- Beschränkte Ausschreibung
- Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb
- Freihändige Vergabe
- Offenes Verfahren
- Nichtoffenes Verfahren
- Wettbewerblicher Dialog
- zweistufiges / mehrstufiges Vergabeverfahren