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Unterangebot

Der Begriff Unterangebot bezeichnet ein Angebot mit einem unangemessen niedrigen Gesamtpreis. Dies ist dann der Fall, wenn der Preis deutlich unter den erwarteten Kosten des Auftraggebers liegt und dies zugleich eine eindeutige Abweichung vom übrigen Marktgeschehen zeigt.

Der Bieter, welcher ein solches eingereicht hat, muss schriftlich Aufklärung über das Zustandekommen der Preise leisten. Nur wenn er glaubhaft belegen kann, dass die kalkulierten Preise auskömmlich sind, darf ein Unterangebot mit in die Wertung einbezogen werden. Ansonsten darf ein solches Unterangebot keinen Zuschlag erhalten.

Siehe auch:

 

Grüner Ordner mit Unterangebot