Produktneutralität
Unter Produktneutralität versteht man im Vergaberecht den Grundsatz, dass im Leistungsverzeichnis einer Ausschreibung keine Markennamen oder Bezeichnungen verwendet dürfen, die auf spezifische Erzeugnisse gewisser Hersteller bzw. Anbieter zurückzuführen sind.
Der Grundsatz der Produktneutralität soll möglichst verhindern, dass einzelne Bieter bevorzugt werden. Bezeichnungen bestimmter Produkte oder Verfahren dürfen nur benutzt werden, wenn die mit dem Zusatz „oder gleichwertiger Art“ ergänzt werden und eine Beschreibung mit hinreichend genauen, allgemeinverständlichen Bezeichnungen nicht möglich ist. Dies soll jedoch nicht die Regel darstellen und darf die Produktneutralität nicht einschränken.
Handelt es sich bei der geplanten Beschaffung allerdings um Erzeugnisse oder Verfahren, welche ergänzend zu bereits vorhandenen Produkten ausgeschrieben werden und zudem unterschiedliche Merkmale zu einem unverhältnismäßigem Aufwand führen würden, so kann der Zusatz „oder gleichwertiger Art“ entfallen. In diesem Ausnahmefall kann die Produktneutralität vernachlässigt werden.
Dies kann beispielsweise dann vorliegen, wenn im Bereich der EDV-Technik durch die Beschaffung von Produkten unterschiedlicher Marken, ein unverhältnismäßiger Aufwand durch die Integration, Durchführung von Mitarbeiterschulungen o.ä. entstehen würde. Derartige Besonderheiten sind aber hinreichend zu begründen.
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