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Preisrecht bei öffentlichen Aufträgen
Alle öffentlichen Aufträge – mit Ausnahme von Bauaufträgen – unterliegen dem durch die Preisverordnung bestimmten Preisrecht. Die Preisverordnung stammt aus dem Jahre 1953 und wird damit häufig als veraltet gesehen und ist nicht unumstritten. Diese bestimmt, dass Marktpreise Vorrang haben und Selbstkostenpreise nur in Ausnahmefällen vereinbart werden dürfen.
Die Einhaltung des Preisrechts wird durch die Preisbehörden der Bundesländer kontrolliert. Bei Nichtbeachtung wird die Preisvereinbarung ungültig.
Siehe auch: