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Nichtoffenes Verfahren

Im Rahmen eines nicht offenen Verfahrens lädt ein Auftraggeber eine unbeschränkte Anzahl an Bieter zur Abgabe eines Teilnahmeantrages im Rahmen eines Teilnahmewettbewerbes ein. Mit diesem Teilnahmeantrag hat jedes interessierte Unternehmen die Möglichkeit, seine Eignung für den Auftrag darzulegen.

Im Anschluss an den Teilnahmewettbewerb fordert der Auftraggeber geeignete Bieter zur Abgabe eines Angebotes auf. Er hat dabei nach § 51 VgV die Möglichkeit, die Anzahl der Bieter zu beschränken. Es müssen jedoch mindestens 3 Bieter zum Verfahren eingeladen werden.

Siehe auch:

 

Grüner Ordner mit nichtoffenem Verfahren