Plattform für Ausschreibung und eVergabe
Zurück

Angebotsabgabe

In alle Verfahren oberhalb der Schwellenwerte muss die Angebotsabgabe der Bieter seit Juli 2016 nach § 126 (b) BGB in Textform digital erfolgen. Dies stellt den Standard in der eVergabe dar.

Ist durch Gesetz Textform vorgeschrieben, so muss eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden. Ein dauerhafter Datenträger ist jedes Medium, das
1. es dem Empfänger ermöglicht, eine auf dem Datenträger befindliche, an ihn persönlich gerichtete Erklärung so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm während eines für ihren Zweck angemessenen Zeitraums zugänglich ist, und
2. geeignet ist, die Erklärung unverändert wiederzugeben.

Die Angebotsabgabe muss bis zu einem vom Auftraggeber festgelegten Termin (Angebotsfrist) erfolgen.

In Verfahren im unterschwelligen Bereich kann der Auftraggeber bei Bauleistungen nach wie vor entscheiden, ob die Angebotsabgabe digital oder postalisch erfolgen soll. Er muss dies in der Bekanntmachung den Bietern mitteilen. Die Angebotsabgabe im Bereich der Liefer- und Dienstleistungen, die nach UVgO vergeben werden, erfolgt seit dem 01.01.2020 auch rein digital.

Siehe auch:

aumass Informationen:

Grüner Ordner mit Angebotsabgabe