EU Schwellenwerte für Vergaben
>Gemäß EU- Verordnungen 2021/1950 bis 1953 vom 10. November 2021.
Die Schwellenwerte für EU-Ausschreibungen und Vergaben wurden in der Richtlinie 2014/25/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 festgesetzt und im Amtsblatt der Europäischen Union vom 16. November 2023 und den delegierten Verordnungen der Kommission vom 15. November 2023 (EU) 2023/2495, 2023/2496, 2023/2497 und 2023/2510 veröffentlicht. Sie gelten damit turnusmäßig vom 01.01.2024 bis zum 31.12.2025.
Überschreitet der geschätzte Auftragswert den entsprechenden Schwellenwert für europaweite Ausschreibungen und Vergaben, gelten in Deutschland die Regelungen des GWB, der VgV, der KonzVgV, der SektVO, der VSVgV bzw. der VOB/A 2. Abschnitt entsprechend.
Auftragsart |
Öffentlicher Auftraggeber |
Sektoren |
Oberste Bundesbehörden |
Bauaufträge |
5.538.000,– |
5.538.000,– |
5.538.000,– |
Lieferaufträge / Dienstleistungsaufträge |
221.000,– |
443.000,– |
143.000,– |
Konzessionen |
5.538.000,– |
5.538.000,– |
5.538.000,– |
Rechtsquellen:
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/1953
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32021R1953
RICHTLINIE 2014/25/EU
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:02014L0025-20180101&from=CS
*alle Wertangaben verstehen sich netto zzgl. Umsatzsteuer
Wozu wurden die Schwellenwerte EU eingeführt?
Die Schaffung eines Binnenmarkts für öffentliche Aufträge ist eine der wichtigsten Errungenschaften des EU-Binnenmarkts. Die EU-weite Ausschreibung öffentlicher Aufträge soll Transparenz und Chancengleichheit herstellen für Unternehmen in der gesamten Union. Dabei sollen höchste Qualitätsstandards in allen Phasen des Prozesses ebenso angestrebt werden wie ein gutes Kosten-Nutzen-Verhältnis, die Nachhaltigkeit von Projekten und gleiche Wettbewerbsbedingungen für die an Vergaben teilnehmenden EU- und Nicht-EU-Unternehmen.
Wer legt die Schwellenwerte EU fest?
Festgesetzt werden die Schwellenwerte EU gemäß den Vorgaben des Übereinkommens der Welthandelsorganisation über das öffentliche Beschaffungswesen (GPA, Government Procurement Agreement). Es sollen dadurch Wechselkursschwankungen, die zwischen den unterzeichnenden Staaten bestehen, ausgeglichen werden. Die Festlegung der Schwellenwerte erfolgt deswegen über ein rein mathematisches Verfahren unter Einbezug aller beteiligten Währungen. Mit der Festlegung der Schwellenwerte weder politische Ziele verfolgt noch Rücksicht auf die Preisentwicklungen am Markt genommen.
Wie oft werden die Schwellenwerte EU festgelegt?
Grund für die regelmäßige Anpassung ist, dass die Schwellenwerte ursprünglich von der WTO in Sonderziehungsrechten (SZR) festgelegt worden sind. Früher wurden dazu die Schwellenwerte EU täglich in die relevante Währung des Auftraggebers umgerechnet. Heute geschieht diese Anpassung der Schwellenwerte immer alle 2 Jahre, als nächstes zum 01.01.2024, und die Berechnung erfolgt ab Herbst des Vorjahres.
Was muss der öffentliche Auftraggeber bei Erreichen der Schwellenwerte EU beachten?
Die Grundlagen der Vergabe oberhalb der EU-Schwellenwerte sind im GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) in § 97 „Grundsätze der Vergabe“ festgehalten. Hier sind für alle Ausschreibungen, die die Schwellenwerte EU überschreiten, das Wahren des Transparenzgebotes, der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Verhältnismäßigkeit und des Gleichbehandlungsgrundsatzes vorgeschrieben. Ab dem Erreichen der Schwellenwerte EU finden darüber hinaus die VgV, die KonzVgV, die SektVO, die VSVgV und die VOB/A 2. Abschnitt Anwendung
Weiterhin ist es erforderlich, dass beim Erreichen des EU-Schwellenwertes eine Veröffentlichung im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union durchgeführt wird. Formal muss diese den Standardformularen der SIMAP entsprechen. Nach der Übersetzung in die offiziellen europäischen Sprachen erfolgt die Veröffentlichung im europäischen Ausschreibungsportal „Tenders Electronic Daily“ (TED). Die aumass eVergabe-Plattform ist zertifizierter eSender und kann damit Ihre Veröffentlichungen oberhalb der Schwellenwerte direkt an die SIMAP übermitteln.
Wer kann sich auf eine europaweite Ausschreibung bewerben?
Alle Unternehmen, Organisationen und Institutionen, die ihre Niederlassung in der EU haben, haben bei Erreichen der EU-Schwellenwerte folgende Rechte:
- Sie können ohne Diskriminierung an einer öffentlichen Ausschreibung in einem anderen EU-Land teilnehmen.
- Sie können Unterlagen (Bescheinigungen, Diplome usw.) einreichen, die in ihrem Land ausgestellt wurden.
- Sie haben gleichberechtigten Zugriff auf sämtliche Informationen zu den Ausschreibungen, unabhängig davon, in welchem EU-Land sie niedergelassen sind.
- Sie haben Zugang zu den Nachprüfungsverfahren im jeweiligen Land.
Darüber hinaus ermöglicht das im Rahmen der Welthandelsorganisation (WTO) geschlossene Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen (Government Procurement Agreement, GPA) Wirtschaftsteilnehmern aus den 19 anderen teilnehmenden WTO-Partnerländern, Angebote für bestimmte öffentliche Aufträge oberhalb der Schwellenwerte in der EU abzugeben; EU-Unternehmen hingegen können Angebote für Aufträge bei 19 anderen WTO-Partnerländern einreichen. Derzeit sind 20 Vertragsparteien dem GPA beigetreten:
die EU stellvertretend für ihre 28 Mitgliedstaaten, Armenien, Australien, Kanada, Chinesisch-Taipeh, Hongkong (China), Island, Israel, Japan, Liechtenstein, Montenegro, Moldau, Norwegen, Neuseeland, Südkorea, Singapur, die Schweiz, die Ukraine, die Vereinigten Staaten und die Niederlande (in Bezug auf Aruba).