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Oberlandesgericht
Ein Oberlandesgericht stellt die 2. Und in der Regel letzte Instanz des Rechtschutzes im Vergaberecht dar. Beim Oberlandesgericht kann sofortige Beschwerde gegen eine Entscheidung einer Vergabekammer eingelegt werden
Es besteht Anwaltspflicht. Entscheidungen am Oberlandesgericht bezüglich Vergabeverfahren werden vom Vergabesenat gefällt. Wird eine sofortige Beschwerde am Oberlandesgericht eingereicht, hat diese eine aufschiebende Wirkung für die Entscheidung der Vergabekammer und bedeutet eine Zuschlagssperre für den Auftraggeber.
In Deutschland hat jedes Bundesland mindestens ein Oberlandesgericht. Insgesamt gibt es 24 Oberlandesgerichte.
Siehe auch: