Nachforderungen
Immer wieder kommt es vor, dass Bieter im Rahmen der Angebotsabgabe unvollständige Unterlagen einreichen. Ob und wenn welche Nachforderungen der Auftraggeber stellen darf oder muss ist in den einzelnen Gesetzen zum Vergaberecht geregelt.
In der Bekanntmachung legt der Auftraggeber fest, ob er fehlende Unterlagen nachfordern wird. Dies gilt seit der Novelle 2019 nicht nur im Liefe- und Dienstleistungsbereich sondern auch bei Nachforderungen für Bauausschreibungen.
Nach Ablauf der Angebotsfrist darf der Auftraggeber einmalig Nachforderungen für fehlende Unterlagen stellen. Für das Einreichen der Nachforderungen muss er eine angemessene Frist setzen, die nach VOB 6 Kalendertage nicht überschreiten darf.
Reicht ein Bieter, die vom Auftraggeber geforderten Nachforderungen nicht ein, wird sein Angebot zwingend ausgeschlossen.
Siehe auch: