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Mitteilungspflicht an nicht berücksichtigte Bieter
Im Rahmen von EU-weiten Ausschreibungen ist der Auftraggeber verpflichtet, alle nicht berücksichtigten Bieter und Bewerber vor der Erteilung des Zuschlages zu informieren.
Nach dieser Mitteilung an nicht berücksichtigte Bieter und Bewerber nach §134 GWB muss der Auftraggeber 15 Tage – bzw. 10 Tage im Falle der elektronischen Übermittlung – warten, bis er den Zuschlag erteilt.
Siehe auch: