Qualifizierte elektronische Signatur
„ Soll die gesetzlich vorgeschriebene schriftliche Form durch die elektronische Form ersetzt werden, so muss der Aussteller der Erklärung dieser seinen Namen hinzufügen und das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen.“ §126a (1) BGB.
Somit kann die qualifizierte elektronische Signatur im Rechtsverkehr die Unterschrift per Hand ersetzen. Die qualifizierte elektronische Signatur stellt die sicherste Art der elektronischen Signatur dar und unterscheidet sich von der fortgeschrittenen elektronischen Signatur um 2 zusätzliche Kriterien:
Sie wird mit einer sogenannten sicheren Signaturerstellungseinheit erzeugt. Diese kann vom Unterzeichner auch aus der Ferne verwaltet werden und verhindert eine Manipulation.
Die qualifizierte digitale Signatur wird erst durch die Bestätigung der Identität des Unterzeichners erzeugt.
Die qualifizierte digitale Signatur wird z.B. im Rahmen des online-Banking verwendet. Die Identifizierung des Unterzeichners erfolgt über ein Kartenlesegerät oder über eine Handy-Identifizierung.
Siehe auch:
- Fortgeschrittene elektronische Signatur
- Zertifizierungsstelle
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