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Gleichbehandlungsgebot
Das Gleichbehandlungsgebot ist im §97 Abs. 2 GWB festgelegt und ist eine der zentralen Regeln des Vergaberechts zusammen mit dem Transparenzgebot, dem Diskriminierungsverbot und dem Wettbewerbsgrundsatz
Das Gleichbehandlungsgebot besagt, dass „die Teilnehmer an einem Vergabeverfahren gleich zu behandeln sind, es sei denn, eine Ungleichbehandlung ist aufgrund dieses Gesetzes ausdrücklich geboten oder gestattet“.
Ziel des Gleichbehandlungsgebotes ist ein funktionierender Wettbewerb. Das Gleichbehandlungsgebot gilt für alle Phasen des Vergabeverfahrens.
Siehe auch: